Österreich erklärt ausdrücklich den VN-Migrationspakt als völkerrechtlich nicht verbindlich. Der VN-Migrationspakt soll weder für Rechtsüberzeugung noch für Staatenpraxis zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht, noch zur Ableitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gedeutet werden; Im Falle, dass eine Norm auf der Grundlage des VN-Migrationspaktes entstehen oder angenommen werden sollte, beansprucht Österreich, an eine solch e Norm völkerrechtlich nicht gebunden zu sein.