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Leipzig - ein Ort höchster deutscher Gerichtsbarkeit

Gunter Weißgerber, MdB                                                                                   23. Mai 1995





Leipzig - ein Ort höchster deutscher Gerichtsbarkeit


 




 



"Wir können den heutigen Tag nicht in Leipzig feiern. Auch das ist eine schmerzliche Auswirkung der deutschen Teilung."

                                                                                                                                      

(Lothar Späth 1979 in Karlsruhe anläßlich der 100-Jahrfeier des Reichsgerichtes)

 



Nichts scheint vergänglicher als auf Ewigkeiten abzielende Politikersätze. Seien es nun das jahrzehntelang ausgeübte Ritual des 17. Juni, das Schwadronieren von der unbedingt zu erreichenden Wiedervereinigung, das dezennienalte Hauptstadtversprechen an Berlin oder halt Lothar Späth's Worte zum Bundesgerichtshof und zu Leipzig
[1].

1989 erreichten die Ostdeutschen die Freiheit, im März 1990 wählten sie ihr erstes freies Parlament und beauftragten es mit großer Mehrheit, die Einheit mit der Bundesrepublik Deutschland zu vollziehen. Gewissermaßen schufen die Ostdeutschen den Prüfstand für die vorangangenen Fensterreden. 

Weder war die bundesdeutsche Tagespolitik auf die Einheit und die mit ihr einherziehenden wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Probleme vorbereitet, noch verbanden viele Teile der politischen Klasse die Ereignisse mit überschäumender Freude. Plötzlich kämpfte Bonn im Gleichklang mit vielen Bundespolitikern entgegen früherer Überzeugungen verbissen gegen Berlin, wurden sogar die Grundstücke im ehemaligen deutsch-deutschen Todesstreifen zu handelbarer Masse geadelt (die ehemaligen Besitzer sollten schlicht und einfach außen vor bleiben). Und die Leipziger erfuhren, daß die Tradition ihrer Stadt als Sitz des Reichsgerichtes sie nicht für den Bundesgerichtshof prädestinieren solle. Die politisch Verantwortlichen verspielten hier leichtfertig Vertrauen.

Folgend werde ich mich dem Diskussionsprozeß um den Gerichtsstandort Leipzig widmen.


 

1. Das Reichsgericht zu Leipzig - ein kurzer historischer Abriß

"Am 1.10. vor einhundert Jahren wurde in Leipzig mit einem Festakt in der Aula der Leipziger Universität das RG (Reichsgericht - G.W.) feierlich eröffnet. Die feierliche Eröffnung, die in Gegenwart des damaligen Staatssekretärs im eben erst geschaffenen Reichsjustizamt, Dr. Friedberg, vorgenommen wurde und in deren Mittelpunkt die Vereidigung des ersten Präsidenten des RG Eduard v. Simson stand, bedeutete den Schlußstein der Reform der Gerichtsverfassung und des Prozesses, die zwei Jahre zuvor durch die Verabschiedung der sogenannten Reichsjustizgesetze - GVG, ZPO, KO, StPO und RAO - in die Wege geleitet worden war. Nach dem Umbau und der Neugliederung der unteren Instanzen fand nun die Errichtung des Höchstgerichts statt, das fast 66 Jahre - bis zum 8.5. 1945 - die Spitze der deutschen Gerichtsorganisation bildete und als solche einen Einfluß auf die Rechtsentwicklung ausgeübt hat, der bis in die Gegenwart fortdauert."
[2]

Das Streben nach einer Höchstgerichtsbarkeit zum Ziele einer einheitlichen Gerichtsbarkeit und Rechtseinheit läßt sich für das Gebiet des heutigen Deutschland bis in das Jahr 1235 zurückverfolgen.
[3] Die diesbezüglichen Bemühungen ziehen sich durch das "Heilige Römische Reich Deutscher Nation", den "Deutschen Bund" und führen schließlich im 1871 gegründeten "Deutschen Reich" zum Erfolg. Die institutionellen Stufen auf diesem Wege werden folgend kurz benannt.


Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen richtete im Hl. Römischen Reich das Hofgericht, besetzt mit Hofrichtern und Hofgerichtsschreibern, ein. Praktisch wirksam konnte die Einrichtung jedoch kaum werden. Der Untergang der Staufer und die folgenden Wirren ließen der Entwicklung wenig Bahn.
Anfang des 15. Jahrhunderts kam es zur Errichtung des Königlichen Kammergerichts, welches erstmals 1415 erwähnt wird. Hier war der König selbst Richter, sein Vertreter war der Kammerrichter, der eigentliche Nachfolger des Hofrichters am alten Hofgericht. Mit der Zeit geriet das Gericht besonders unter Friedrich III. (1440-1493) in Verfall. Erst Maximilian (1493-1519) belebte den Gedanken und die Institution wieder und machte das Kammergericht zum Ausgangspunkt für die endgültige Ausbildung der Höchstgerichtsbarkeit im Reich.
1495 wurde das Reichskammergericht errichtet. Im Gegensatz zum alten Königlichen Kammergericht war das neue Gericht vom König völlig losgelöst und unabhängig. Die Behörde war ein wesentliches Werk der Reichsstände und ihrer Reformbestrebungen. Seine gesetzliche Regelung erfuhr das Reichskammergericht bereits zum Zeitpunkt seiner Errichtung in der Reichskammergerichtsordnung. Seine Tätigkeit übte das Gericht, letzter Sitz war Wetzlar, bis 1806 aus. Pendant zum Reichskammergericht war der Reichshofrat, entstanden auf des Kaisers Initiative. Konkurrenz und Rivalität um Zuständigkeiten und allerhöchste Rechtsprechung prägten verständlich das Bild jener Jahre. Erst im Westfälischen Frieden (1648) konnten die rivalisierenden Positionen beider höchsten Gerichte abschließend geregelt werden. Von Stund' an war das zuerst mit einer Sache befaßte Gericht zuständig. Auch der Reichshofrat existierte bis 1806.
Fegten die Ereignisse des frühen 19. Jahrhunderts auch die beiden höchsten Gerichte im deutschen Sprachraum weg, die Bemühungen um eine einheitliche höchste Rechtsprechung gingen dennoch weiter. Sowohl bei der Errichtung des "Deutschen Bundes" als auch in der Diskussion um die Paulskirchenverfassung spielte der Höchstgerichtsgedanke immer wieder eine zentrale Rolle. Im § 75 der letztlich nicht in Kraft getretenen Frankfurter Paulskirchenverfassung von 1849 steht: "Die richterliche Gewalt wird selbständig von dem Gericht ausgeübt. Kabinetts und Ministerialjustiz ist unstatthaft... ."
[4] Gelungen ist das Werk jedoch bis 1869 nicht mehr.
1869 wurde durch Gesetz des "Norddeutschen Bundes" vom 12. Juni d. J. das Bundesoberhandelsgericht eingerichtet. Bereits am 16. April 1871 erwuchs daraus per Gesetz zur Einführung der Verfassung des "Deutschen Reiches" das Reichsoberhandelsgericht. Dieses Gericht war das erste Höchstgericht nach dem Ende des Hl. Römischen Reiches und unmittelbarer Vorläufer des Reichsgerichtes. Sitz des Reichsoberhandelsgerichtes war Leipzig. Abgelöst wurde es vom bereits genannten Reichsgericht, ebenfalls in Leipzig ansässig, am 1. Oktober 1879.
[5] Die Entscheidung für diese Stadt fiel im Bundesrat am 28.2.1877 mit knapper Mehrheit.[6] Der neugewählte Reichstag votierte im März d. J. ebenso, allerdings mit deutlichen Mehrheiten. Wichtiger Gedanke war hierbei die räumliche Trennung von der Reichsregierung. Deren Einfluß auf die Rechtsprechung sollte möglichst verhindert werden.

Ursprünglich im Gebäude des ehemaligen Reichsoberhandelsgericht untergebracht, erwiesen sich die Räumlichkeiten schnell als zu eng. Der Wunsch nach einem neuen, eigenen Gerichtsgebäude entstand somit zwangsläufig. Am 31.10. 1888 erfolgte die Grundsteinlegung, am 26.10. 1895 konnte das Gebäude eingeweiht werden.

Einschränkungen in seiner Stellung als höchstes Gericht erfuhr das Reichsgericht durch die Errichtung des Reichsfinanzhofes, des Reichswirtschaftsgerichtes, des Reichsversorgungsgerichtes und des Reichsarbeitsgerichtes.
Mit der Niederlage Deutschlands am 8. Mai 1945 hörten die oberste deutsche Gerichtsbarkeit und das Reichsgericht
[7] zunächst auf, zu existieren. Eine einheitliche höchste Rechtsprechung war auf Grund der folgenden Teilung des Landes ohnehin nicht mehr möglich. Interessante Fußnote am Rande: Den Kriegsfolgen zuzurechnen ist weiterhin das Schicksal der Bibliothek des Reichsgerichtes[8]. Sie wurde von Leipzig aus in viele Winde verstreut, unter anderem nach Forst/Lausitz. Die zum Teil jahrhundertealten Bestände erlitten dabei oftmals schwere Schäden.

Im Westen des Landes bestand die Chance - sie wurde gut genutzt - eine unabhängige höchste Gerichtsbarkeit im besten Sinne, auf- und auszubauen. Der Bundesgerichtshof als Nachfolger des Reichsgerichtes und doch etwas Neues verkörpernd, half den guten Ruf des modernen Rechtsstaates mitzubegründen. Allerdings wäre er in seiner heutigen Form ohne seine Vorläufer und deren Erfahrungen wohl nicht denkbar.

Im Osten des Landes nutzten die neuen Machthaber die Chance, ein weiteres Mal Rechtsprechung zu verbiegen. Das Oberste Gericht der DDR verstand sich zu keinem Zeitpunkt als eine von der Partei unabhängige Instanz, wohl aber als tragende Säule der Diktatur. Somit stand es zu keinem Zeitpunkt seiner Existenz auch nur annähernd in den Traditionen der nach Unabhängigkeit drängenden Bestrebungen eines Reichskammergerichtes, der Paulskirchenverfassung und des Reichsgerichtes (bis 1933/34). Die DDR-Rechtsprechung gewissermaßen als Rückfall in das 15. Jahrhundert... .


2. Der Bundesgerichtshof als Nachfolger des Reichsgerichtes

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 95 (1): Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
[9]

Der Bundesgerichtshof wurde per Gesetz am 8. Oktober 1950 errichtet. Zuständig ist er für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Diese umfaßt sämtliche Straf- und Zivilsachen sowie die freiwillige Gerichtsbarkeit. Als Sitz des Bundesgerichtshofes wurde Karlsruhe bestimmt
[10].
In den 40 Jahren seiner Tätigkeit, bezogen auf das Gebiet der alten Bundesrepublik, bewältigte er ein enormes Pensum. Mehr als 170 000 Entscheidungen, darunter rd. 63 000 Urteile
[11] in Zivil- und Strafsachen, sprechen eine deutliche Sprache. In den Jahren seit der Wiedervereinigung Deutschlands vergrößerte sich das Pensum des BGH. Neben unabhängig vom deutschen Einigungsprozeß notwendigen Entscheidungen wie beispielsweise die Aufhebung des überaus milden Urteils des Landgerichtes Mannheim gegen Deckert (NPD, Verbreitung der Auschwitzlüge)[12] gilt es seit 1990 ostdeutsche Probleme zusätzlich zu klären. Beispiele hierfür sind unter anderem das Mauerschützenurteil[13] und das Urteil zum Vorwurf der Rechtsbeugung durch Richter der ehemaligen DDR[14].


3. Die deutsche Einheit und die Föderalismuskommission des Deutschen Bundestages

Am 3. Oktober 1990 trat die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 GG bei. Voraus gingen diesem völkerrechtlichen Akt der machtpolitische Rückzug der Sowjetunion auf ihr eigenes Territorium im Zuge von Glasnost und Perestroika (erzwungen durch den wirtschaftlichen Kollaps des kommunistischen Kolonialsytems) sowie die damit möglich gewordenen friedlichen Umwandlungsprozesse und demokratischen Wahlen im Ostblock einschließlich der DDR. In zwei innerdeutschen Verträgen legten sich beide deutsche Partner, in ihrem Weg aufeinander zu, fest. Der "Zwei plus Vier - Vertrag" vom 12. September 1990 bettete den deutschen Einigungsprozeß in die Zustimmung seiner ehemaligen Besatzungsmächte.
Die genannten innerdeutschen Verträge waren der "Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion" vom 18. Mai (in Kraft getreten am 30. Juni) und der "Einigungsvertrag" vom 20. September 1990 (in Kraft getreten am 3. Oktober). Letzterer Vertrag beinhaltete neben Regelungen zum Beitritt, Vereinbarungen zum Geltungsbereich  des Grundgesetzes einschließlich diverser Änderungen, Festlegungen zur Ausweitung der Finanzverfassung und zur Rechtsangleichung und vielem mehr auch Festlegungen zur künftigen föderalen Struktur der neuen Bundesrepublik. Anzumerken ist, bereits an dieser Stelle trat eine gewisse Unfähigkeit der politisch verantwortlich Handelnden zu Tage. Wurde Berlin auch zur neuen Bundeshauptstadt erklärt, so scheute man sich doch, ihr auch die Regierungssitzfunktion zu geben. Dies sollte dem neu zu wählenden Bundestag vorbehalten bleiben. Scheiterten in erster Instanz damit die (berechtigten) Berliner Erwartungen, so ging Leipzig in diesem Vertrag völlig leer aus. Der Verfasser selbst trat an seinen damaligen Volkskammmer-Fraktionsvorsitzenden Richard Schröder mit der Bitte heran, unbedingt im Einigungsvertrag Leipzig als Sitz des Bundesgerichtshofes festlegen zu lassen
[15]. Dies scheiterte schon in den Anfängen, die Verhandlungskommission nahm das Problem nicht auf. Blieb also nur noch die Hoffnung, auf die Weisheit des nächsten Bundestages - des 12. - zu setzen.

Der 12. Deutsche Bundestag beschloß am 20. Juni 1991 eine unabhängige Föderalismuskommission zu berufen. Diese Kommission setzte sich aus Vertretern aller Verfassungsorgane der obersten Bundesbehörden und weiterer unabhängiger Persönlichkeiten zusammen. Auftragsgemäß sollten Vorschläge zur Verteilung nationaler und internationaler Institutionen erarbeitet werden, so daß in jedem der neuen Bundesländer Institutionen des Bundes ihren Platz finden.
[16]

Symbolträchtig lag dem 12. Deutschen Bundestag die Beschlußempfehlung der Föderalismuskommission am 17. Juni 1992 vor. Ernüchternd und doch die gesellschaftliche Wirklichkeit widerspiegelnd war der Umstand, daß der Bundestag sich nicht in der Lage sah, die Beschlußempfehlung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Der erste gesamtdeutsche Nachkriegsgesetzgeber rang sich lediglich eine schlichte Kenntnisnahme ab. War diese Unentschlossenheit ohnehin dem Ansehen des Parlaments abträglich, so barg diese Kenntnisnahme mit Sicherheit verfassungsrechtliche Probleme in sich. Gegner wie Befürworter hätten sich jederzeit auf eine gewisse Unklarheit in der legislativen Situation berufen können
[17]. Bestätigend für letztere Annahme wirkt die seit 1992 andauernde Ruhe in Sachen Föderalismuskommission und eine anscheinend vorhandene Unentschlossenheit der Bundesregierung.

Inwiefern eine bloße oder eine zustimmende Kenntnisnahme in der Tat als Willen zum Umsetzen der Beschlußempfehlung hätten gedeutet werden können, bietet sicher genügend Stoff für Generationen von Juristen und Historikern. Der Situation im Deutschland der 90er Jahre kann solch Diskurs wenig gerecht werden. Nicht zuletzt aus diesem Grunde und aus der Gewißheit heraus, daß andere Lösungen (BGH) nicht mehr möglich sein werden, nutzte der Verfasser die Gunst der Stunde, in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit Manfred Kolbe (MdB), die Haushaltberatungen 1995 zum Anlaß deutlicherer Stellungnahme des Parlamentes bezüglich der Beschlußempehlung zu nehmen. Nähere Erläuterung zu diesem Sachverhalt folgen in den weiteren Punkten.      


4. Empfehlungen der FöKo für Sachsen

Die Unabhängige Föderalismuskommission vom Deutschen Bundestag und Bundesrat hat am 27. Mai 1992 folgende Vorschläge für eine ausgeglichene Verteilung von Bundesbehörden unter besonderer Berücksichtigung der neuen Länder mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen:


I. Verlagerung von Bundesinstitutionen in die neuen Länder

Sachsen

- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Oberbundesanwalt; 5. (Berliner) Strafsenat des BGH (errichtet am 1.1. 1952) und neue BGH-Senate (Berlin, 250 Stellen), neue Zivilsenate gehen nach Karlsruhe und dafür kommt jeweils ein bestehender Strafsenat von Karlsruhe nach Leipzig

Stand 4/95:  BGH-Senat: - Objekt Karl-Heine-Str. 12 ist vom Bund erworben; für die Bau-
                                          maßnahmen sind für '95 erste 500.000,- DM in den Haushalt einge-
                                          stellt; Einrichtung der Leipziger Dienststelle ist durch erreichte Ge-
                                          setzeskraft in den Texten des Haushaltgesetzes auf sicheren Füßen;


                    BVerwG:       - Planungen beginnen, nicht zuletzt dank der Haushaltberatungen
                                          '95; BMJ, BVerwG, Sachsen und Leipzig besitzen nun eine ver-
                                          läßliche Perspektive in Sachen Gerichtsstandort;


- Zentrum für Telekommunikation (Berlin, ca. 1087 Stellen)
  Stand 4/95:                      Statt des Zentrums (aufgelöst
[18]) soll in Leipzig das Unternehmen
                                          "Multimedia Software GmbH" angesiedelt werden.                                                                                              


- Eine noch zu benennende Berufsgenossenschaft (bis zu 500 Stellen)
  Stand 4/95:                       Statt einer Berufsgenossenschaft wird in Dresden-Klotsche eine
                                           "Akademie für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" ge-
                                           gründet (siehe Anlage...).


- Archiv für die Deutsche Einheit (Außenstelle des Bundesarchivs - noch zu gründen)
  Stand 4/95:                       Für 1995 werden rd. 2,5 Mio DM zur Verfügung gestellt und für
                                           1996 rd. 2,8 Mio DM beantragt. Sitz Archivs wird Leipzig (siehe
                                           Anlage..)


5. Der 5. (Berliner) Strafsenat des BGH und die Berliner Dienststelle des Generalbundesanwaltes beim BGH

Dem 5. Strafsenat sind u.a. zugewiesen
[19] die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Celle und Hamburg, ferner die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen. Gerade die Zuständigkeit für den Bezirk des Kammergerichts, in dem die Strafsachen der Regierungskriminalität der früheren DDR gerichtlich aufgearbeitet werden, prädestiniert den 5. Strafsenat für den Standort Leipzig als der Stadt der Volksbewegung gegen das politische Unrechtssystem in der damaligen DDR.


6. Das Bundesverwaltungsgericht

Das BVerwG wurde 1953 auf Grund des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 errichtet. Als oberster Gerichtshof steht das Bundesverwaltungsgericht gleichrangig und selbständig neben dem Bundesgerichtshof, dem Bundesfinanzhof, dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundessozialgericht. Mit der Errichtung des BVerwG wurde erstmals in der Geschichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein echtes allgemeines oberstes Verwaltungsgericht geschaffen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Bund und Ländern. Im Gegensatz zu den anderen obersten Gerichten kann das Bundesverwaltungsgericht auf keine reichsrechtliche Tradition zurückblicken
[20].

Ansätze des Strebens nach einer Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich in Deutschland bis in das 15. Jahrhundert (im Spektrum von Reichskammergericht und Reichshofrat) zurückverfolgen
[21]. Allerdings unterlagen diese eher spartanischen Bemühungen zu allen Zeiten der jeweiligen innenpolitischen Wetterlage. In Preußen beispielsweise war um die Mitte des vorigen Jahrhunderts der Gedanke an eine unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit alles andere als selbstverständlich. In der Regel konnte sich der Bürger nur an die vorgesetzte Dienstaufsichtsbehörde, in letzter Instanz an den zuständigen Minister, wenden.

Demgegenüber hatte der Bürger noch zu Anfang des selbigen Jahrhunderts das grundsätzliche Recht, sich gegen jede Verletzung privater Rechte durch Behörden an die ordentlichen Gerichte zu wenden. Erst gegen Ende des 19. Jahrhundert setzte sich die Erkenntnis durch, daß die Behörden nicht länger Richter in eigener Sache sein dürften. Artikuliert wurde dies beispielsweise in der Paulskirchenverfassung
[22] mit dem Anspruch: "Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte." Gemeint waren damals allerdings "nur" die ordentlichen Gerichte. Der Gedanke an eigenständige Verwaltungsgerichte brach sich nur langsam Bahn. Am 5. Oktober 1863 schuf das Land Baden den ersten deutschen Verwaltungsgerichtshof. Preußen folgte erst am 13. Dezember 1872 mit der Verkündung der Kreisordnung, in welcher dem Laienelement in der Selbstverwaltung ein überragender Einfluß zugestanden wurde. Unter dem Vorsitz des Landrates und unter maßgeblicher Beteiligung vom Kreisparlament gewählter ehrenamtlicher Beisitzer war der Kreisausschuß zwar noch immer Behörde, fungierte aber gleichzeitig als gerichtliche Kontrollinstanz. Endgültig bejahte Preußen die Verwaltungsgerichtsbarkeit aber erst mit dem Gesetz "betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom 3. Juli 1875". Oberste Revisionsinstanz wurde das Königliche Oberverwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit blieb in Deutschland Ländersache bis 1952[23]. Das damals für das Gebiet der alten Bundesrepublik[24] (1949-1990) geschaffene Bundesverwaltungsgericht nahm seine Arbeit am 8. Juni 1953 in Berlin auf. Interessant zu wissen, der Sitz des Gerichtes war ebenso umstritten, wie viele andere ähnliche Diskussionspunkte vorher und nachher auch. Letztlich bekam Berlin den berechtigten Zuschlag als Zeichen des Wiedervereinigungswillens der (wets-)deutschen Politik. Dies war, rückblickend betrachtet, sehr weise. Als tragisch bleibt allerdings auch an dieser Stelle anzumerken, an und für sich hätte es aus diesem Grund 1992 in den Empfehlungen der Föderalismuskommission nicht das Bundesverwaltungsgericht "treffen" dürfen. Es wurde das Opfer der Unbeweglichkeit in Sachen Karlsruhe als Sitz des Bundesgerichtshofes. Um so höher ist die Bereitschaft der Richter und des Personals des BVerwG, nach Leipzig umzuziehen, anzuerkennen. Der Verfasser bedankt sich hierfür ausdrücklich.
 

7. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) statt Bundesgerichtshof (BGH) - Leipzig wird dennoch wieder Heimstatt höchster Rechtsprechung

Der Wille von FöKo und Bundestag war deutlich. Der Bundesgerichtshof als Nachfolger des Reichsgerichtes sollte in Karlsruhe verbleiben. Stattdessen zieht das in Berlin ansässige Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig. Die jeweiligen Argumentationen degradierten Geschichte zum wiederholten Male zum Steinbruch. Die Gegner von Leipzig und BGH nutzten die Geschichte des RG einseitig aus, betonten vor allem die Deformationen des RG unter den Nazis. Sie übersahen dabei geflissentlich die Genese deutscher Höchstgerichtsbarkeit und die damit ebenso verbundene Stadt Leipzig, verzerrende kommunistische Geschichtsschreibung sozusagen für immer festschreibend. Die Kommissionsstreiter in Sachen Leipzig und Bundesgerichtshof, namentlich Staatssekretär Ermisch (Freistaat Sachsen), MdB Kolbe (CDU), MdB Müller (Zittau, SPD), MdB Ullmann (B'90/Die Grünen), unterlagen der Phalanx aus altbundesdeutschen Besitzstandswahrern und ideologischen vorgefaßten Geschichtsverzerrern.


Nachdenkliche Randnote: Die Realität der Beschlußempfehlung ist die, daß nicht die alten Bundesländer mit den Neuen teilen sollen, sondern Berlins Fell wird für den Osten zerissen. So gut wie einzige Gabe des Westens an den Osten ist die Erfüllung des Hauptstadtversprechens
[25].

Berlin gibt also an Sachsen (Leipzig) u. a. das Bundesverwaltungsgericht ab. Dies folgt zwar nicht den rechtsspezifischen Traditionen Leipzigs, der Bedeutung Leipzigs als Sitz höchster Rechtsprechung jedoch entspricht es dennoch. Die Stadt ist keinesfalls degradiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht steht in Bedeutung und Rang dem Bundesgerichtshof in keiner Weise nach. Durch die Ansiedlung des Bundesverwaltungsgerichtes wird Leipzig wieder zu dem, was es einmal auf dem Gebiet deutscher Rechtsprechung war. Nicht zuletzt werden die einigungsbedingten Verwaltungsentscheidungen für das Gebiet der neuen Bundesländer und die damit einherkommenden Prozesse das Gewicht des BVerwG und damit die Bedeutung der Stadt verstärken. Leipzig kann und sollte sich freuen!


8. Die Haushaltsberatungen 1995 und der Einzelplan 07 des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)

Im Bundeshaushalt, zuweilen pathetisch das "Schicksalsbuch der Nation" gerufen, werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes zum Gesetz erhoben. Dies gilt in der Weise auch für den Haushalt des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Justiz, kurz Einzelplan (EPL) 07 genannt. Für diesen Haushalt sind in der jetzigen, der 13. Legislaturperiode Mitberichterstatter die Abgeordneten Dr. Wolfgang Weng (FDP), Oswald Metzger (Bündnis '90/Die Grünen) und Manfred Kolbe (CDU) sowie als Hauptberichterstatter der Verfasser (SPD). Als glückliche Fügung für die Leipziger Belange erwies sich, daß zufällig zwei Abgeordnete aus Sachsen (Kolbe/Grimma, Weißgerber/Leipzig) für den EPL 07 verantwortlich zeichneten und noch zeichnen. Über Parteigrenzen hinweg ergab sich somit logischerweise eine faire Zusammenarbeit zum Wohle der inneren Ausgewogenheit der Bundesrepublik.

Innerhalb des EPL 07 steht für jede Institution ein eigenes Kapitel, beispielsweise für das  Bundesverwaltungsgericht das Kapitel 0705. Eingangs der Kapitel von Bundesinstitutionen werden in einer Präambel
[26] kurz die Rechtsgrundlagen für die Errichtung der Institution, ihr Aufbau und ihre Aufgaben erläutert. Der inhaltliche Stand der Präambeln der von den Empfehlungen der Föderalismuskommission betroffenen Institutionen war bis zum Bundeshaushaltplan 1995 unverändert, d. h., die Empfehlungen der Föko fanden bis in den Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 1995 hinein keinerlei verbindlichen Niederschlag. Alles in allem existierten zwar die (durch den Bundestag zur Kenntnis genommenen) Empfehlungen, jedoch waren bis dato noch keine gesetzgeberischen Handlungen zu erkennen. Vom bloßen Hindümpeln der Vorhaben bis zu deren eventuell späteren ad-acta-Legung schien es in der Tat nicht weit zu sein. Die Gefahren für die wichtige innere institutionelle Ausgewogenheit unserer vereinigten Republik würden mit den Jahren möglicherweise immer größer, dem mußte unbedingt entgegengewirkt werden.

 

Erste Amtshandlung des Verfassers war folgerichtig, die Überprüfung des EPL 07 auf dessen Aussagekraft hinsichtlich der Widerspiegelung der Wirklichkeit nach den Empfehlungen der FöKo vorzunehmen. Wie oben bereits beschrieben, entsprechende Aktualisierungen fehlten in den Texten. Wohl gab es Haushalttitel für den Umzug des 5. (Berliner Senat) des Bundesgerichtshofes und der Berliner Dienststelle des Generalbundesanwaltes nach Leipzig, doch waren sie ohne den erkennbaren Willen des Gesetzgebers rechtlich letztlich offen. Berufen konnte sich niemand darauf. Selbst für die mit den Planungen befaßten Beamten war dies nicht ohne Risiko. Sie stellten Geld in guter Hoffnung ein, wohlwissend, es hätte alles noch gekippt werden können. In diesem Fall hätten die Politiker und jene Beamten Steuergelder verschleudert. So jedenfalls der mögliche spätere Vorwurf. Der Umzug des Bundesverwaltungsgerichtes fand, außer in einem Dienstreiseansatz von DM 5000,-, überhaupt keinen Niederschlag in den Haushaltunterlagen. Dieses frustrierend zur Kenntnis nehmend, schlug der Verfasser seinem Kollegen aus Grimma vor, die entsprechenden Aktualisierungen gemäß der Empfehlungen der FöKo einzufordern. Eine Forderung, mit welcher die Berichterstatter erfreulicherweise offene Türen bei der politischen Leitung des Bundesjustizministeriums "einrannten". Dies schien die beste Möglichkeit zu sein, den damaligen Willen der Kommission endlich mit Leben zu erfüllen. Die Überlegungen gingen dahin, daß der Haushalt per Gesetz verabschiedet wird. Letztlich wird mit diesem Akt jede Formulierung innerhalb der Einzelpläne in den Willen des Haushaltgesetzgebers einbezogen. Kollege Kolbe als ehemaliges Mitglied der Föderalismuskommission nutzte die Chance, im besonderen auf die Absicherung der "Rutschklausel"[27] im EPL 07 zu achten.

Weitere ernsthafte Bewegung brachte ein vor-Ort-Termin am 6. März 1995 in die Leipziger Angelegenheiten
[28]. Standen Anfang '95 noch horrende 44.000,- DM/m² (rd. 400 Millionen DM) an umzugsbedingten Kosten für das Reichsgerichtsgebäude im Raume, so konnte das BMBau an diesem 6. März mit realistischeren Zahlen aufwarten. Veranschlagt werden jetzt ca. 150 Millionen DM für die nutzungsunabhängige Instandsetzung und weitere rd. 50 Millionen DM für (BVerwG-) nutzungsabhängige Umbaumaßnahmen. Einzig letztere Kosten können dem Umzug des BVerwG in das Reichsgerichtsgebäude zugerechnet werden. Damit konnte ein weiteres gewichtiges Argument gegen Leipzig (zu hohe Kosten) stark entkräftet werden. Denn, wie hieß es doch in der Empfehlung: "Der Deutsche Bundestag entspricht dem Vorschlag der Unabhängigen Föderalismuskommission, ihre Arbeit fortzusetzen, bis eine annähernd ausgewogene Verteilung von Bundeseinrichtungen und -institutionen erreicht ist. Die Bundesregierung soll die Unabhängige Föderalismuskommission über Planungen der Ressorts für Standorte von Einrichtungen des Bundes informieren. Sie wird über die Ausführung der Beschlüsse wachen und bei entstehenden Schwierigkeiten Ersatzmaßnahmen unterbreiten."[29] Im Falle unerträglich erscheinender Kosten, wäre der Standort Leipzig für das BVWG möglicherweise gefährdet. Diese Gefahr ist nun hinfällig... .

In den Arbeitsgruppen der verschiedenen Fraktionen erhoben sich keine ernsthaften Widerstände gegen unsere Überlegungen, das BMJ bekam Rechtssicherheit und die Berichterstatter aus Sachsen konnten auf die Loyalität ihrer Mitberichterstatter aus Baden-Württemberg (Metzger, Weng) rechnen. Eine öffentliche Diskussion wurde bis zur 2./3. Lesung im Plenum vermieden. Dies war wichtig, konnte doch niemand vorhersagen, wie denn eine erneute öffentliche Diskussion, zumal unter dem Aspekt der plötzlich gehandelten immens hohen Umzugskosten, ausgegangen wäre. Den Berichterstattern ging es um die parlamentarische Bestätigung der vormaligen Kenntnisnahme der Beschlußempfehlung der Föderalismuskommission. Öffentliche Unruhe hätte hier mit Sicherheit zu nichts Gutem geführt. Allenfalls hätte die Spaltung zwischen Ost und West nach der mißglückten Steuergelderverschwendungsdebatte des Februars 1995 ("Der Spiegel", Bundesminister der Finanzen Waigel im "Bayernkurier") ein weiteres Mal vertieft werden können. 
Desweiteren brachte der vor-Ort-Termin in Leipzig endgültige Klarheit in Sachen Berliner (Leipziger) Strafsenat. Grundstück und Immobilie in der Karl-Heine-Strasse bieten dem Senat hervorragende Arbeitsmöglichkeiten und lassen eventuelle Erweiterungen zu. Nach übereinstimmender Einschätzung seitens der Berichterstatter und des BMJ wird 1997 Leipzig als erste ostdeutsche Stadt in Form des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes eine arbeitsfähige oberste Bundesbehörde, zumindest einen Teil einer Institution, vorweisen können.


9. Weitere Probleme

Die innerhalb der Haushaltberatungen gelungene und im Bundeshaushalt 1995 dokumentierte Absicherung der Umzugsempfehlungen für oberste Bundesinstitutionen stellt sozusagen erste "Nägel mit Köpfen" dar. Vielerlei Probleme harren jedoch noch ihrer Lösung. Beispielsweise muß das Dach des Reichsgerichtsgebäude (Bundesvermögen) sofort saniert werden. Die hierfür erforderlichen ca. 20 Millionen DM sind bereits jetzt notwendig und sie können nicht den Umzugskosten zugerechnet werden. Hier ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der dringlichen Pflicht. Weiter sind Sanierung und Umbau des Gebäudes als tatsächliche Vorhaben in den folgenden Haushaltplanungen erkennbar zu gestalten. Die Berichterstatter werden ihr waches Auge darauf haben... . Ideal verbinden ließe sich der symbolische Baubeginn mit dem 100. Jahrestag der Einweihung des Gebäudes am 26. Oktober 1995. Sollte die Verbindung symbolischer Baubeginn und 100. Jahrestag wider Erwarten noch nicht möglich sein (fehlende Haushaltunterlage Bau), so darf man trotzdem gespannt sein, in welcher Form die Bundesregierung das Jubiläum angehen wird.
Zu klären ist noch der endgültige Verbleib der Bibliothek des Reichsgerichtes. Im Moment liegt der Bestand wohlverwahrt in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof. Aus Sicht der beiden sächsischen Berichterstatter gehört der Buchbestand unbedingt nach Leipzig.
Problematisch, jedoch kein ernsthaftes Hindernis, ist die derzeitige Unterbringung des weltberühmten "Museums der bildenden Künste", das sogenannte "Bildermuseum", im Reichsgerichtsgebäude. Die Stadt Leipzig, ihr Oberbürgermeister Lehmann-Grube, der Beigeordnete (für Kultur) Giradet und die Fraktionen im städtischen Parlament, haben vorbildlich Vorsorge getroffen. Die Kommune spart 3 Jahre lang jährlich 20 Millionen DM für einen Museumsneubau an und sie ist bereits im Besitz der erforderlichen Grundstücke. Das Bildermuseum wird den Einzug des Bundesverwaltungsgerichtes mit Sicherheit nicht behindern. Im Gegenteil, die Verantwortlichen im Museum drängen auf die juristische Wiederinbetriebnahme des Reichsgerichtsgebäudes.





10. Ausblick

Im Haushalt 1995 wurden die Grundlagen für den Einzug des 5. (Berliner) Strafsenates sowie der Berliner Dienststelle des Generalbundesanwaltes in die Leipziger Karl-Heine-Strasse 12 bis Oktober 1997 und den Umzug des Bundesverwaltungsgerichtes  in das Gebäude des Reichsgerichtes gelegt. Arbeit und Probleme wird es jedoch noch in Hülle und Fülle, bis die Stadt Leipzig wieder wichtiger Justizstandort ist, geben. Doch vergessen wir eines nicht, die friedliche Revolution der Ostdeutschen und ihr Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland sind erst runde 6 bzw. 5 Jahre her. Wir sollten unsere Erwartungen auch nicht zu hoch schrauben. Vergessen sollte auch niemand, die Probleme der Wiedervereinigung sind ohne die tragischen Wahlentscheidungen der frühen dreißiger Jahre nicht denkbar. Liquidierung demokratischer Parteien, Konzentrationslager, 2. Weltkrieg, Menschenrechtsverletzungen nichtgekannten Ausmaßes und Holocaust, Niederlage als Befreiung von der Terrorherrschaft und deutsche Teilung waren die Folge des Votums vieler deutscher Wähler. Achten wir alle darauf, daß nie wieder Extremisten legale Chancen der Machtausübung erhalten. Diese Verantwortung tragen wir alle, die Wähler, aber auch die Nichtwähler...

Siehe auch: "Das Reichsgericht", Edition Leipzig, 2. Auflage 2018, S. 145

 



[1]Zu Zeiten der deutschen Teilung ist Späth in der Weise verstanden worden, daß er den Bundesgerichtshof als Nachfolger des Reichsgerichtes natürlich normalerweise in Leipzig beheimatet gesehen hat. Heute wissen wir um unseren Irrtum. Diese und viele andere Äußerungen prominenter Politiker waren lediglich rhetorischer Natur. Gehörten irgendwie zur tagespolitischen Lyrik... .

[2]Prof. Dr. Arno Buschmann, Salzburg, NJW 1979, Heft 39;

[3]Vgl. Heusinger, Vom Reichskammergericht, seinen Nachwirkungen und seinem Verhältnis zu den heutigen Zentralgerichten, 1972

[4]Hans-Joachim Mengel, aus: Wörterbuch Staat und Politik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1991, Abschnitt Justiz und Politik;

[5]Vergegenwärtigt man sich die Diskussion um die Errichtung des Reichsgerichtes und hier speziell die Kontroverse um den Sitz dieser Institution, so kommt man nicht umhin, die frappierenden Parallelen zum Diskurs der 1990er Jahre um den Sitz der Bundeshauptstadt und der Verteilung von Bundesinstitutionen auf die sogenannten neuen Bundesländer wahrzunehmen.

[6]Im Bundesrat machte sich besonders der Großherzog von Oldenburg um die Leipziger Belange verdient.

[7]Die Geschichte des RG ist durchaus widersprüchlich. Neben der Fülle an zu würdigender Arbeit des Gerichtes gilt es selbstverständlich, die Schattenseiten zu erwähnen. Hierzu gehören die Benennung der ungleichen Vorgehensweise in Belangen des Links- und Rechtsterrorismus der 20er Jahre. Die Strafen für Linksextremismus waren bekanntlich ungleich härter als jene für Rechtsextremismus. Einer der dunkelsten Punkte in der Geschichte des RG wird mit Sicherheit die (Un-)Rechtsprechung innerhalb der Blutschutzgesetzgebung bleiben. Positiv aus den dreißiger Jahren ist hervorzuheben der Reichstagsbrandprozeß mit den Freisprüchen für die kommunistischen Angeklagten. Letzerer war bekanntlich der Anlaß für die Bildung des Volksgerichtshofes. Die Nazis benötigten aus ihrer unmenschlichen Sicht heraus eine gefügigere Institution.

[8]Zum Ende des zweiten Weltkrieges umfaßte diese Bibliothek ca. 310 000 Bände, darunter 236 Handschriften und 238 Wiegendrucke. Die Bibliothek galt als die größte und besterschlossene Fachbibliothek der Welt. Der Vernichtung entgangen ist der Bestand durch seine Auslagerung in das Völkerschlachtdenkmal während der letzten Kriegsjahre. Lediglich ca. 20 000 Bände sind damals verlustig gegangen (aus: 25 Jahre Bundesgerichtshof, C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung, München 1975, Kapitel "Die Bibliothek des Reichsgerichtes" v. Hildebert Kirchner).

[9]Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

[10]In seiner 79. Sitzung am 26. Juli 1950 entschied sich der Bundestag für Karlsruhe und damit gegen Bamberg, Berlin, Braunschweig, Frankfurt, Hamburg und Köln als Sitz des BGH.

[11]Prof. Odersky (Präsident BGH) am 1. Oktober 1990; in "40 Jahre Bundesgerichtshof"; C. F. Müller Juristischer Verlag Heidelberg; 1991

[12]Urteil v. 15.3.1994;

[13]Urteil des 5. (Berliner) Strafsenat v. 3. November 1992

[14]Urteil des 5. (Berliner) Strafsenat v. 13. Dezember 1993;

[15]Siehe Antrag G. W. vom 9. Juli 1990 in Anlage 1

[16]Siehe Bundestagsdrucksache 12/2853 "Beschlußempfehlung und Bericht des Ältestenrates zu den Vorschlägen der Unabhängigen Föderalismuskommission." vom 17. Juni 1992

[17]Der Verfasser selbst hat ebenfalls Anteil an der Situation. Aus Enttäuschung darüber, daß der BGH nicht nach Leipzig kommen sollte und in der Hoffnung, die Situation noch bessern zu können, lehnte er die Beschlußempfehlung strikt ab (siehe auch Anlage 2).

[18]Siehe Anlage 3 / Antwort der Bundesregierung vom 3.5.1995

[19]Siehe Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1995, S. 16

[20]Siehe "Informationen über das Bundesverwaltungsgericht"; Wissenschaftlicher Dienst des BVerwG; 4. Auflage

[21]Hansgeorg Bräutigam "Ein Jahrhundert Verwaltungsgerichtsbarkeit in Berlin" in "Berliner Forum" 8/75;

[22]§ 182 Abs. 1 Entwurf der Paulskirchenversammlung

[23]Eine Ausnahme gilt es zu erwähnen. 1941 wurde per Führererlaß die Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichtes dekretiert. Allerdings ging es den Nazis nicht um die Verbesserung der des Rechtsschutzes. Sie faßten lediglich verschiedene Gerichte (Preußisches Oberverwaltungsgericht, Reichsdiensthof, Reichswirtschaftsgericht, Verwaltungsgerichtshof Wien) zusammen. Praktische Bedeutung erlangte die neue Institution nicht (insgesamt 2 Bände Entscheidungssammlung).

[24]In der DDR wurde bis in die späten 80er Jahre keine Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Die Bürger hatten allenfalls die Möglichkeit der Beschwerde bei der nächsthöheren Dienststelle. Manche Untertanen baten zusätzlich den Staats- und Parteichef um Hilfe. Auch diese Praxis war ein Rückfall in vergangene Jahrhunderte. 

[25]Lediglich das Bundesarbeitsgericht wird von Hessen nach Thüringen verlagert.

[26]siehe Anlage 4

[27]Für jeden neu zu bildenden Zivilsenat in Karlsruhe zieht ("rutscht") ein Strafsenat von Karlsruhe nach Leipzig. Neu zu bildende Strafsenate werden in Leipzig angesiedelt.

[28]Teilnehmer waren Herr Dr. Böckenförde (Grundstücksverkehrsamt Leipzig); Frau Diehl (BMF); Herr Dr. Erdmann (BGH); Herr Giehlen (BVerwG); Herr Dr. Giradet (Beigeordneter d. Stadt Leipzig); Herr Dr. Guratzsch (Direktor Bildermuseum); Herr Heidrich (Staatshochbauamt Leipzig I); Herr Kolbe (MdB),  Frau Kühner (Berliner Senat d. BGH); Herr Dr. Lehmann-Grube (OBM Leipzig); Herr Schelz (Büro Weißgerber); Herr Schliebusch (BMBau); Herr Schubert (BMJ); Herr Weißgerber (MdB); Herr Dr.Welp (BMJ);

[29]Siehe BT-DS 12/2853

 

Nachtrag zur weiteren Entwicklung in der Frage des endgültigen Standortes der Reichsgerichtsbibliothek

Die Berichterstatter Weißgerber/Kolbe blieben am Thema und erhöhten den Druck über sämtliche zur Verfügung stehenden Kanäle. Beginnend mit der Frage der Positionierung der Bundesregierung über viele Einzelgespräche mit Kollegen und Verwaltungsmitarbeitern. Auch die Medien wurden eingespannt.

1998 entschied der Bundesjustizminister Schmidt-Jorzig über den endgültigen Verbleib der RG-Bibliothek:

1. Die historischen Bestände bis 1945 kommen nach und bleiben in Leipzig im 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes.
2. Die Bestände ab 1945 werden in Karlsruhe verbleiben. Einzelne sachgruppenbezogene Deposita werden den Bundesverwaltungsgericht zugeordnet.

            Fragen an die Bunderegierung:

 

 

 

 

                   Der Kompromiß/Auszug: